Eine geringfügige Gegenleistung stellt allenfalls die administrative Regelung der Nachlassschulden und -steuern durch den Rekurrenten dar. Das bei einem Grundstückerwerb entrichtete Entgelt kann auch aus anderen als Geldleistungen bestehen (Markus Langenegger, Praxiskommentar, a.a.O., N. 2 zu Art. 130 StG). Im vorliegenden Fall erscheint der durch den Rekurrenten zu leistende Aufwand angesichts der Höhe des ihm übertragenen Vermögens als derart vernachlässigbar, dass er an der Reinheit der Schenkung nichts zu ändern vermag.