Zudem verpflichtete sich der Rekurrent auch zur Bezahlung der auf dem Nachlass anfallenden Erbschaftssteuern (siehe E. 3.3 hiervor). Inwiefern diese übernommenen Schulden eine Gegenleistung des Rekurrenten für die ihm übertragenen Grundstücke darstellen, ist indes nicht ersichtlich: Dem Rekurrenten wurden von den Geschwistern D.________ und E._______ nebst den Liegenschaften auch bewegliche Vermögenswerte in namhafter Höhe übertragen, darunter mehr als CHF 3.5 Mio. in Form von leicht liquidierbaren Bankguthaben und Wertschriften. Diese flüssigen Mittel reichten bei weitem aus, um die Nachlassschulden und Erbschaftssteuern zu tilgen.