5.2 Nach Auffassung der Steuerverwaltung bestand die Gegenleistung des Rekurrenten hingegen darin, dass er sich zur Begleichung der Nachlassschulden von C.________ verpflichtet hatte. Tatsächlich findet sich in Art. 4 des Schenkungsvertrags vom 15. Mai 1997 eine entsprechende Klausel. Im Vertrag werden die Nachlassschulden auf CHF 640'356.65 beziffert. Zudem verpflichtete sich der Rekurrent auch zur Bezahlung der auf dem Nachlass anfallenden Erbschaftssteuern (siehe E. 3.3 hiervor).