5.1 Zu Recht bringt die Steuerverwaltung nicht vor, dass die Gegenleistung des Rekurrenten darin bestanden habe, dass er den Schenkerinnen ein Wohnrecht eingeräumt hat. Bereits nach der im Jahr 1997 angewandten Praxis wurde die Gewährung eines Nutzniessungs- oder Wohnrechts zugunsten der abtretenden Person nicht als Gegenleistung des Empfängers verstanden. Vielmehr wurde (und wird noch heute) in solchen Fällen angenommen, dass die Schenkung nicht sämtliche Rechte am Grundstück umfasst hat (Markus Langenegger, Handbuch, a.a.O., N. 19 zu Art. 80 aStG; derselbe, Praxiskommentar, N. 5 zu Art. 131 StG).