131 StG). Nach Ansicht der Steuerverwaltung hat der Rekurrent beim Erwerb des Vertragsobjekts den Geschwistern D.________ und E._______ eine Gegenleistung ausgerichtet und daher keine reine, sondern eine sogenannt gemischte Schenkung erhalten. Als gemischte Schenkung gilt ein entgeltliches Rechtsgeschäft, bei dem ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht (Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 1999 über die Erb- schafts- und Schenkungssteuer, [ESchG; BSG 662.1]). Gemischte Schenkungen führen bei der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer dazu, dass die gesamte Handänderung als entgeltlich beurteilt wird (Markus Langenegger, Praxiskommentar, a.a.