-5- 5. Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung festzuhalten, dass der Rekurrent weder gesetzlicher noch eingesetzter Erbe der Geschwister D.________ und E._______ ist und dass demzufolge die Sonderbestimmungen für Erbvorbezüge nach Art. 131 Abs. 3 StG bzw. Art. 80 Bst. c aStG nicht zur Anwendung kommen (siehe E. 2.3 hiervor). Dementsprechend kann vorliegend einzig dann von einer unentgeltlichen Handänderung gesprochen werden, wenn eine sogenannt reine Schenkung vorliegt. Dazu darf der Rekurrent keine Gegenleistung erbracht haben (Markus Langenegger, Praxiskommentar, a.a.O., N. 5 zu Art. 131 StG).