Weil der Veräusserer auf eine Anfechtung verzichtet hatte, erwuchs die Veranlagung in Rechtskraft. Die Erwerberin musste beim Weiterverkauf den beim Erwerb (möglicherweise zu Unrecht) nicht gewährten Steueraufschub gegen sich gelten lassen, ungeachtet der Tatsache, dass sie selber zur Anfechtung des veranlagten Grundstückgewinns nicht legitimiert gewesen war. Im Gegensatz dazu ist im vorliegenden Fall die Frage, ob der Eigentumsübergang an den Rekurrenten unter Steueraufschub erfolgt ist, durch die Veranlagungsverfügungen vom 4. November 1998 nicht rechtskräftig beantwortet worden. Sie ist im Folgenden zu klären.