73 und 76). Diesbezüglich unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von demjenigen, der dem nicht publizierten Entscheid der Steuerrekurskommission RKE 100.2008.8749 vom 20. Oktober 2008 zugrunde lag: Dort wurde anlässlich einer als Schenkung bezeichneten Handänderung ein geringfügiger positiver Grundstückgewinn veranlagt. Weil der Veräusserer auf eine Anfechtung verzichtet hatte, erwuchs die Veranlagung in Rechtskraft.