Gemäss zutreffender Darstellung der Steuerverwaltung ist mit diesen Veranlagungsverfügungen kein Steueraufschub gewährt, sondern eine entgeltliche Handänderung ohne Gewinn festgestellt worden (vgl. Markus Langenegger in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 4 zu Art. 144 StG). Allerdings waren die steuerpflichtigen Geschwister D.________ und E.________ durch die damalige Veranlagung auf einen Grundstückgewinn von CHF Null nicht beschwert und konnten die Veranlagung – und damit den verweigerten Steueraufschub – nicht mittels Einsprache anfechten, worauf in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen wurde (pag. 73 und 76).