4. Für die mit erwähntem Schenkungsvertrag vom 15. Mai 1997 abgetretenen Liegenschaften in der Gemeinde F.________ wurden D.________ und E.________ mit Veranlagungsverfügungen vom 4. November 1998 auf einen steuerbaren Grundstückgewinn von CHF Null veranlagt ("Gain immobilier imposable Fr. zéro", pag. 71-76). Gemäss zutreffender Darstellung der Steuerverwaltung ist mit diesen Veranlagungsverfügungen kein Steueraufschub gewährt, sondern eine entgeltliche Handänderung ohne Gewinn festgestellt worden (vgl. Markus Langenegger in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 4 zu Art.