aStG explizit aufgeführt (siehe Markus Langenegger, Handbuch zur bernischen Vermögensgewinnsteuer, 1999, Art. 80 und Art. 80a aStG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass solche Handänderungen früher der Grundstückgewinnsteuer unterworfen gewesen wären. Vielmehr führte das aStG in Art. 80 nur jene Ausnahmetatbestände auf, die entgeltliche Bestandteile aufwiesen und demnach grundsätzlich als (steuerbare) Veräusserung zu betrachten waren, namentlich den Erbvorbezug mit Übernahme der darauf lastenden Hypotheken durch den Erwerber (Art. 80 Bst. c aStG). Erbgang und Schenkung galten ohnehin als unentgeltliche Handänderungen (Markus Langenegger, Handbuch, a.a.O., N. 10 zu Art.