– so u.a. dann, wenn die Gegenleistung in der Übernahme der aufhaftenden Grundpfandforderungen besteht. Ob der Rekurrent das Vertragsobjekt im Jahr 1997 unter Steueraufschub erworben hat, beurteilt sich indes nach der damals geltenden Rechtslage (VGE 100.2014.206U vom 5.12.2016, E. 3.1). Anders als im seit 2001 geltenden Steuergesetz war im Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern vom 29. Oktober 1944 (im Folgenden aStG) der Erwerb eines Grundstücks durch Erbgang oder Schenkung weder als Ausnahme von der Steuerpflicht in Art. 80 noch als Aufschubtatbestand in Art. 80a aStG explizit aufgeführt (siehe Markus Langenegger, Handbuch zur bernischen Vermögensgewinnsteuer, 1999, Art.