-3- 2.3 Nach aktuellem Recht wird die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer u.a. bei unentgeltlichen Handänderungen aufgeschoben, worunter Eigentumswechsel durch Schenkung, Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) oder Erbvorbezug zu verstehen sind (Art. 131 Abs. 1 StG). Art. 131 Abs. 3 StG regelt zudem, unter welchen Voraussetzungen ein Erbvorbezug trotz Gegenleistungen der übernehmenden Person noch als unentgeltlich gilt – so u.a. dann, wenn die Gegenleistung in der Übernahme der aufhaftenden Grundpfandforderungen besteht.