2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Rekurrent das Vertragsobjekt am 30. Mai 1997 (Grundbucheintrag) erworben hat. Im Folgenden ist zu prüfen, ob diese Handänderung unter Steueraufschub erfolgt ist. Trifft dies nicht zu, würde die für den Besitzesdauerabzug massgebliche Haltedauer 17 Jahre betragen und der Rekurs wäre abzuweisen. Sollte die Steuerrekurskommission zum gegenteiligen Schluss kommen, und die Handänderung von 1997 als unter Steueraufschub erfolgt einschätzen, müsste für die Berechnung des Besitzesdauerabzugs auf die letzte vorangehende entgeltliche Handänderung abgestellt werden.