2.1 Hatte die steuerpflichtige Person das veräusserte Grundstück während mindestens fünf Jahren zu Eigentum, so ermässigt sich der Grundstückgewinn um je zwei Prozent für jedes ganze Jahr seit dem Erwerb, höchstens aber um 70 Prozent (Art. 144 Abs. 1 StG). Sofern das Grundstück unter Steueraufschub erworben worden ist, wird der Abzug von der letzten besteuerten Veräusserung oder entgeltlichen Handänderung ohne Gewinn an berechnet (Art. 144 Abs. 2 StG).