2. Strittig ist die Höhe des aus dem Verkauf des Vertragsobjekts im Jahr 2015 resultierenden steuerbaren Grundstückgewinns. Dieser entspricht dem Unterschied zwischen dem Erlös und den Anlagekosten (Erwerbspreis zuzüglich Aufwendungen), reduziert um einen allfälligen Besitzesdauerabzug oder eine Verlustanrechnung (Art. 137 Abs. 1 und 2 StG). Während im Einspracheverfahren auch die Höhe der anrechenbaren Aufwendungen zu beurteilen war, ist vor der Steuerrekurskommission nur noch die Höhe des Besitzesdauerabzugs umstritten.