D. Die Steuerverwaltung hat sich am 15. Juni 2017 vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses beantragt. Sie beurteilt den im Jahr 1997 erfolgten Erwerb des Vertragsobjekts als entgeltlich und hält dementsprechend an der Haltedauer von 17 Jahren fest. E. Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 hat die Vertreterin zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und an ihrem Standpunkt festgehalten. F. Auf die detaillierten Ausführungen der Parteien in den genannten Rechtschriften wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.