B. Dagegen erhob der Rekurrent, vertreten durch die B.________ AG (Vertreterin), am 21. Juli 2016 Einsprache und beantragte namentlich, es seien zusätzliche Anlagekosten vom Verkaufserlös abzuziehen und der höchstmögliche Besitzesdauerabzug von 70 % zu gewähren (pag. 25-27). Mit Entscheid vom 11. April 2017 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut und bestimmte den steuerbaren Grundstückgewinn auf CHF 790'700.-- und den daraus resultierenden Steuerbetrag auf CHF 297'272.10 (pag. 18-24). Dabei ging die Steuerverwaltung unverändert von einer Haltedauer von 17 Jahren aus (massgeblicher Erwerb im Jahr 1997) und beliess demnach den Besitzesdauerabzug bei 34 %.