{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2017-12-12", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2017-203_2017-12-12.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2017_203_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb857bc92dbfca0a89e3e4c8329d17d5a9c34a78f0fd328c901141578e19ff57779d7dc9c038822f7a2b3f2b60efe80a4f?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb857bc92dbfca0a89e3e4c8329d17d5a9c34a78f0fd328c901141578e19ff57779d7dc9c038822f7a2b3f2b60efe80a4f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2017_203", "Checksum": "45ec62614ece6ccf82005f4fb7ff80e3"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2017 203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 12.12.2017 100 2017 203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 12.12.2017 100 2017 203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 12.12.2017 100 2017 203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommissionsentscheide (KE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer 2015 - Besitzesdauerabzug - Steueraufschub bei unentgeltlicher Handänderung - Wenn Beschenkte nebst Immobilien ausreichend flüssige Mittel erhält um Schulden des Schenkers zu tilgen, liegt eine rein Schenkung vor | die Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:25:22", "Checksum": "ee33354c3898ba346820e1049765d18e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 12.12.2017 100 2017 203\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer 2015 - Besitzesdauerabzug - Steueraufschub bei unentgeltlicher Handänderung - Wenn Beschenkte nebst Immobilien ausreichend flüssige Mittel erhält um Schulden des Schenkers zu tilgen, liegt eine rein Schenkung vor | die Grundstückgewinnsteuer\n\n100 17 203\nGemeinde: F.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 3.1.2018 PKA/CLE/cbi\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nSitzung vom 12. Dezember 2017\n\nEs wirken mit: Präsident Kästli, die Fachrichter Gysin und Steiner sowie Leumann als Gerichtsschreiber\n\nIn der Rekurssache\n\nvon\n\nA.________\n\nvertreten durch\n\nB.________ AG\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die Grundstückgewinnsteuer 2015\nhat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen:\n\nA. A.________ (Rekurrent) verkaufte mit Vertrag vom 9. März 2015 das Grundstück\nF.________ Gbbl. Nr. 1________ (fortan: Vertragsobjekt) zu einem Preis von CHF 2'100'000.--\n(Grundbucheintrag vom 30.3.2015). Mit Veranlagungsverfügung vom 22. Juni 2016 setzte die\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Grundstückgewinnsteuer (Steuerverwaltung),\nden steuerbaren Grundstückgewinn auf CHF 793'400.-- fest. Daraus resultierten Kantons- und\nGemeindesteuern von insgesamt CHF 298'332.40 (Akten Vorinstanz, pag. 1-5).\n\nB. Dagegen erhob der Rekurrent, vertreten durch die B.________ AG (Vertreterin), am\n21. Juli 2016 Einsprache und beantragte namentlich, es seien zusätzliche Anlagekosten vom\nVerkaufserlös abzuziehen und der höchstmögliche Besitzesdauerabzug von 70 % zu gewähren\n(pag. 25-27). Mit Entscheid vom 11. April 2017 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut und bestimmte den steuerbaren Grundstückgewinn auf CHF 790'700.-- und den daraus resultierenden Steuerbetrag auf CHF 297'272.10 (pag. 18-24). Dabei ging die Steuerverwaltung unverändert von einer Haltedauer von 17 Jahren aus (massgeblicher Erwerb im Jahr\n1997) und beliess demnach den Besitzesdauerabzug bei 34 %.\n\nC. Mit Eingabe vom 11. Mai 2017 hat die Vertreterin im Namen und Auftrag des Rekurrenten\ngegen den Einspracheentscheid Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern\n(Steuerrekurskommission) erhoben. Sie beantragt, den Einspracheentscheid aufzuheben und\ndie Grundstückgewinnsteuer mit einem Besitzesdauerabzug von 70 % zu veranlagen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Rekurrent das Vertragsobjekt im Jahr 1997 unentgeltlich\nübernommen habe, weshalb von einer massgeblichen Haltedauer von mehr als 35 Jahren, und\ndamit vom höchstmöglichen Besitzesdauerabzug, auszugehen sei.\n\nD. Die Steuerverwaltung hat sich am 15. Juni 2017 vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses beantragt. Sie beurteilt den im Jahr 1997 erfolgten Erwerb des\nVertragsobjekts als entgeltlich und hält dementsprechend an der Haltedauer von 17 Jahren fest.\n\nE. Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 hat die Vertreterin zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und an ihrem Standpunkt festgehalten.\n\nF. Auf die detaillierten Ausführungen der Parteien in den genannten Rechtschriften wird,\nsoweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\n-2-\nDie Steuerrekurskommission zieht in Erwägung:\n\n1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Grundstückgewinnsteuer können bei der Steuerrekurskommission angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom\n21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich\nzuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 86\nund 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG\n155.21]). Auf den form- und fristgerecht eingereichten Rekurs ist deshalb einzutreten.\n\nDie vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt,\nda der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom\n11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;\nBSG 161.1]).\n\n2. Strittig ist die Höhe des aus dem Verkauf des Vertragsobjekts im Jahr 2015 resultierenden\nsteuerbaren Grundstückgewinns. Dieser entspricht dem Unterschied zwischen dem Erlös und\nden Anlagekosten (Erwerbspreis zuzüglich Aufwendungen), reduziert um einen allfälligen Besitzesdauerabzug oder eine Verlustanrechnung (Art. 137 Abs. 1 und 2 StG). Während im Einspracheverfahren auch die Höhe der anrechenbaren Aufwendungen zu beurteilen war, ist vor der\nSteuerrekurskommission nur noch die Höhe des Besitzesdauerabzugs umstritten.\n\n2.1 Hatte die steuerpflichtige Person das veräusserte Grundstück während mindestens fünf\nJahren zu Eigentum, so ermässigt sich der Grundstückgewinn um je zwei Prozent für jedes\nganze Jahr seit dem Erwerb, höchstens aber um 70 Prozent (Art. 144 Abs. 1 StG). Sofern das\nGrundstück unter Steueraufschub erworben worden ist, wird der Abzug von der letzten besteuerten Veräusserung oder entgeltlichen Handänderung ohne Gewinn an berechnet (Art. 144\nAbs. 2 StG).\n\n2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Rekurrent das Vertragsobjekt am 30. Mai 1997\n(Grundbucheintrag) erworben hat. Im Folgenden ist zu prüfen, ob diese Handänderung unter\nSteueraufschub erfolgt ist. Trifft dies nicht zu, würde die für den Besitzesdauerabzug massgebliche Haltedauer 17 Jahre betragen und der Rekurs wäre abzuweisen. Sollte die Steuerrekurskommission zum gegenteiligen Schluss kommen, und die Handänderung von 1997 als unter\nSteueraufschub erfolgt einschätzen, müsste für die Berechnung des Besitzesdauerabzugs auf\ndie letzte vorangehende entgeltliche Handänderung abgestellt werden.\n\n"}