-9- Steuerverwaltung vorgebrachten Begründung bezüglich Familienbesteuerung bzw. natürlicher Vermutung zugunsten des Familienorts ist zwar grundsätzlich zuzustimmen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass vorliegend eine Wohnsitzbegründung in der Schweiz in Frage steht sowie den etlichen Unklarheiten, vermag diese Begründung die bestehenden Zweifel nicht umzustossen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rekurse und die Beschwerden pro 2008, 2009 und 2010 gutzuheissen sind.