Insgesamt kommt die Steuerrekurskommission zum Schluss, dass aufgrund der vorhandenen Fakten sowie unter Würdigung der beweislos gebliebenen Tatsache nicht von einer Wohnsitznahme des Rekurrenten in der Schweiz bzw. im Kanton Bern in den Jahren 2009 und 2010 ausgegangen werden kann. Die diesbezüglich bestehenden Zweifel führen dazu, dass die Rekurse und die Beschwerden pro 2009 und 2010 gutzuheissen sind. Der seitens der