Es ist jedoch festzuhalten, dass vorliegend einzig die Frage zu beurteilen ist, ob der Rekurrent in den Jahren 2009 bis 2010 Wohnsitz in der Schweiz bzw. im Kanton Bern hatte. Die Jahre nach 2010, insbesondere 2014, in welchem eine eindeutige Kundgabe des Rekurrenten bezüglich seines Wohnsitzes vorliegt, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insgesamt kommt die Steuerrekurskommission zum Schluss, dass aufgrund der vorhandenen Fakten sowie unter Würdigung der beweislos gebliebenen Tatsache nicht von einer Wohnsitznahme des Rekurrenten in der Schweiz bzw. im Kanton Bern in den Jahren 2009 und 2010 ausgegangen werden kann.