Sodann konnte festgestellt werden, dass sich der Rekurrent im Oktober 2015 in I.________ (Ausland) anmeldete und als letzten Wohnort, F.________, Schweiz angab (pag. 33 ff.). Unter anderem aufgrund dieser Gegebenheiten schloss die ASU, dass von einem Wohnsitz des Rekurrenten in der Schweiz auszugehen sei. Dem schloss sich die Steuerverwaltung an. Es ist jedoch festzuhalten, dass vorliegend einzig die Frage zu beurteilen ist, ob der Rekurrent in den Jahren 2009 bis 2010 Wohnsitz in der Schweiz bzw. im Kanton Bern hatte.