Weiter stellte die ASU fest, dass der Rekurrent bei diversen englischen Gesellschaften als "usual residential adress" diverse Adressen in D.________ angegeben hat, wobei diese jeweils auf reine Gewerbezonen lauten. Weiter ergab eine Abfrage bei der Schweizer Botschaft in G.________ (Ausland), dass sich der Rekurrent nie offiziell als Auslandschweizer angemeldet hat, wobei aus Sicht der Steuerrekurskommission fragwürdig erscheint, ob eine solche Anmeldung als Doppelbürger (Schweiz/Italien) überhaupt notwendig gewesen wäre. Sodann konnte festgestellt werden, dass sich der Rekurrent im Oktober 2015 in I.________ (Ausland) anmeldete und als letzten Wohnort, F.________, Schweiz angab (pag.