Insofern ist festzuhalten, dass nach Ansicht der Steuerrekurskommission die gemäss Abklärungen der ASU vorhandenen und geklärten Tatsachen für sich alleine nicht ausreichen, um von einer Wohnsitznahme des Rekurrenten in der Schweiz bzw. im Kanton Bern in den Jahren 2009 und 2010 auszugehen. So steht aufgrund der Abklärungen der ASU einzig fest, dass der Rekurrent an diversen Gesellschaften mit Sitz in G.________ (Ausland) beteiligt und für diverse weitere Gesellschaften u.a. mit Sitz in der Schweiz tätig ist bzw. war (pag. 43 f.). Weiter stellte die ASU fest, dass der Rekurrent bei diversen englischen Gesellschaften als "usual residential adress" diverse Adressen in D._____