-8- Beweislastverteilung nur mangelhaft berücksichtigt wurde. Diese ist stets davon ausgegangen, dass der Rekurrent dafür beweisbelastet sei, keinen Wohnsitz in der Schweiz zu haben. Fest steht jedoch bzw. anderslautende Informationen sind den Akten nicht zu entnehmen, dass vorliegend die Frage zu beurteilen ist, ob der Rekurrent überhaupt je Wohnsitz in der Schweiz genommen hat bzw. seinen ausländischen Wohnsitz zugunsten der Schweiz aufgegeben hat (im Gegensatz zur Rechtsprechung bezüglich Wegzug aus der Schweiz bzw. Annahme des Weiterbestehens des Wohnsitzes in der Schweiz, VGE 100.2014.134 vom 10.7.2017, E. 2.4 mit Hinweisen).