So wurde dem Rekurrenten bspw. nie ein entsprechendes Formular zugesandt oder er zu einer Einvernahme eingeladen. Insofern bleibt unklar, ob der Rekurrent vor Erlass der Wohnsitzverfügung überhaupt im geforderten Mass an der Feststellung des Sachverhalts mitwirken konnte. Aus der Wohnsitzverfügung sowie dem Einspracheentscheid geht überdies deutlich hervor, dass seitens der Steuerverwaltung die