ohne Nennung einer neuen Adresse (pag. 1 ff.), folgten weitere Abklärungen, welche letztlich im Bericht der ASU vom 31. Mai 2016 (pag. 30 ff.) und der Festlegung des Wohnsitzes des Rekurrenten pro 2008 bis 2010 im Kanton Bern endeten. Dabei festzuhalten ist, dass nicht aktenkundig ist, dass bzw. ob der Rekurrent (persönlich) seitens der Steuerverwaltung jemals zu den offenen bzw. zu klärenden Punkte bezüglich seines Wohnsitzes angefragt wurde. So wurde dem Rekurrenten bspw. nie ein entsprechendes Formular zugesandt oder er zu einer Einvernahme eingeladen.