7. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Rekurrent an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nur in äusserst beschränktem Umfang mitgewirkt hat. So hat der Rekurrent bis heute keine Angaben bezüglich seines sich angeblich im Ausland befindlichen Wohnsitzes gemacht oder entsprechende Unterlagen eingereicht. Insofern ist jedoch ebenfalls festzuhalten, dass die Frage des Wohnsitzes des Rekurrenten sich erstmals im Veranlagungsverfahren der Ehefrau für das Steuerjahr 2008 gestellt hat. Mit Einspracheentscheiden vom 10. Juni 2010 betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2008 die Ehefrau betreffend, hat die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ___