123 und Art. 130 DBG). Aus der objektiven Beweislastverteilung folgt, dass steuerbegründende Tatsachen grundsätzlich von der Veranlagungsbehörde, steuermindernde von der steuerpflichtigen Person zu beweisen sind (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 27 f. zu Art. 130 DBG). Diese allgemeine Regel setzt indessen voraus, dass die steuerpflichtige Person als auch die Veranlagungsbehörde überhaupt in der Lage sind, den Beweis zu leisten. Andernfalls wäre es stossend, nach der Beweislastregel zu Ungunsten der beweisbelasteten Person zu entscheiden (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 29 zu Art.