6. Das Bestehen eines steuerrechtlichen Wohnsitzes bewirkt die Steuerpflicht und ist Grundvoraussetzung der Besteuerung. Daher gelten die Grundsätze des Veranlagungsverfahrens hinsichtlich der Beweislastverteilung auch für die Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes. Zufolge des im Steuerrecht geltenden Untersuchungsgrundsatzes haben die Steuerbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Sie müssen den rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus richtig und vollständig abklären (Art. 166 StG; Art. 123 und Art.