Das Recht der direkten Bundessteuer kennt in Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG eine gleich lautende Regelung für einen Wohnsitz in der Schweiz. Mit anderen Worten liegt der steuerliche Wohnsitz an dem Ort, wo sich der Mittelpunkt der persönlichen Lebensinteressen des Steuerpflichtigen befindet (Oesterhelt/Seiler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 28 zu Art. 3 DBG). Die Folge der persönlichen Zugehörigkeit ist die unbeschränkte Steuerpflicht (Besteuerung des gesamten Einkommens und des beweglichen Vermögens in der Schweiz bzw. im Wohnsitzkanton; vgl. BGE 125 I 54 ff. E. 2).