5. Gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 StG ist eine natürliche Person aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern hat. Einen steuerlichen Wohnsitz hat eine Person, wenn sie sich im Kanton Bern mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Das Recht der direkten Bundessteuer kennt in Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG eine gleich lautende Regelung für einen Wohnsitz in der Schweiz.