(Ausland) (pag. 55) bzw. in ihren Steuererklärungen pro 2008 bis 2010 deklarierte, dass sich der Wohnsitz des Rekurrenten in G.________ (Ausland) befinde (pag. 44). Die entsprechenden Steuererklärungen sowie weitere Angaben über einen allfälligen Wohnsitz im Ausland sind den Akten nicht zu entnehmen. Daraus folgt, dass vorliegend nicht restlos geklärt werden kann, ob und wenn ja welches Doppelbesteuerungsabkommen zu berücksichtigten wäre. Sodann hat sich die Steuerverwaltung im bisherigen Verfahren in keiner Weise mit den internationalen Aspekten des vorliegenden Falles auseinandergesetzt (vgl. Wohnsitzverfügung vom 1.12.2016, pag. 52; Einspracheentscheid vom