4. Wie bereits erwähnt, handelt es sich vorliegend um internationale Verhältnisse. Dies bedeutet, dass zur Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes immer auch allfällig bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten sind. Aufgrund der Akten kann jedoch nicht restlos geklärt werden, wo sich der Wohnsitz des Rekurrenten in den Jahren vor bzw. in den Jahren 2008 bis 2010 oder danach befand oder wie oft sich dieser in der Schweiz aufgehalten hat. Aus den Akten bzw. dem Bericht der ASU geht einzig hervor, dass die Ehefrau im Jahr 2012 angab, der Rekurrent habe Wohnsitz in G.________ (Ausland) (pag.