16 ff.). Aufgrund der sich daraus ergebenden Unklarheiten erfolgte eine Meldung an die ESTV, welche aufgrund dessen sowie weiterer Umstände eine Untersuchung einleitete. Das Ergebnis dieser Untersuchung wurde der Steuerverwaltung eröffnet (pag. 30 ff.), worauf diese den Wohnsitz des Rekurrenten in der Schweiz bzw. im Kanton Bern festsetzte.