3. Vorliegend strittig und zu beurteilen ist, ob der Rekurrent in den Jahren 2008 bis 2010 zusammen mit der Ehefrau und den Kindern in C.________, Kanton Bern, seinen steuerrechtlichen Wohnsitz begründet hat. Insofern unbestritten ist, dass sich die Ehefrau mit den Kindern im August 2008 von H.________ (Ausland), herkommend in C.________ angemeldet hat (pag. 42). Eine Anmeldung des Rekurrenten erfolgte nicht. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass sowohl der Rekurrent als auch seine Ehefrau und die Kinder vor dem Jahr 2008 keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz begründeten.