2. Soweit der Rekurrent rügt, dass die Einsprache von derselben Behörde bzw. Person beurteilt wurde, welche bereits die Wohnsitzverfügung verfasst habe und damit eine entsprechende unabhängige Überprüfung nicht erfolgen könne, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 134 Abs. 1 DBG und Art. 192 Abs. 1 StG verfügt die Steuerverwaltung im Einspracheverfahren über dieselben Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren. Mit der Einsprache erfolgt die Fortsetzung des Veranlagungsverfahrens mit unveränderter Rechtsstellung aller Beteiligten.