105 DBG i.V.m. Art. 3 DBG verbindlich festgesetzt hat. Nachdem hier internationale Verhältnisse in Frage stehen und die möglichen steuerlichen Anknüpfungspunkte betreffend die direkte Bundessteuer im Kanton Bern liegen, war das nach Art. 108 DBG auch zulässig (Guido Jud in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 13 zu Art. 108 DBG). Demnach ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe gegen die Festsetzung des steuerrechtlichen Wohnsitzes pro 2008 bis 2010 betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer einzutreten.