Aus den Eingaben der Parteien geht jedoch hervor, dass nicht der steuerrechtliche Wohnsitz im interkantonalen Verhältnis, sondern jener im internationalen Verhältnis bestritten ist. Dies bedeutet wiederum, dass wenn die Steuerverwaltung den steuerrechtlichen Wohnsitz des Rekurrenten pro 2008 bis 2010 im Kanton Bern bestimmt, sie damit diesen auch automatisch in der Schweiz festsetzt. Unter Würdigung des gesamten Einspracheentscheids kommt die Steuerrekurskommission insoweit zum Schluss, dass die Steuerverwaltung sowohl den steuerrechtlichen Wohnsitz betreffend die kantonalen Steuern als auch den Veranlagungsort der direkten Bundessteuer nach Art. 105 DBG i.V.m.