Vorliegend kommt aus dem Dispositiv des angefochtenen Einspracheentscheids nicht eindeutig zum Ausdruck, ob sowohl der steuerrechtliche Wohnsitz betreffend die kantonalen Steuern als auch der (mithin identische) Veranlagungsort betreffend die direkte Bundessteuer verbindlich festgesetzt worden sind. Die Steuerverwaltung hat die Rechtsgrundlagen betreffend die direkte Bundessteuer in ihre Begründung nicht miteinbezogen und die erlassenen Verfügungen auch nicht an die ESTV eröffnet. Aus den Eingaben der Parteien geht jedoch hervor, dass nicht der steuerrechtliche Wohnsitz im interkantonalen Verhältnis, sondern jener im internationalen Verhältnis bestritten ist.