-4- 1.1 Festzuhalten ist, dass grundsätzlich nur das Dispositiv eines Einspracheentscheids angefochten werden kann (Hunziker/Mayer-Knobel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 15 zu Art. 140 DBG). Vorliegend kommt aus dem Dispositiv des angefochtenen Einspracheentscheids nicht eindeutig zum Ausdruck, ob sowohl der steuerrechtliche Wohnsitz betreffend die kantonalen Steuern als auch der (mithin identische) Veranlagungsort betreffend die direkte Bundessteuer verbindlich festgesetzt worden sind.