Der Rekurrent sei seiner Pflicht, einen von seiner Ehefrau selbstständigen und unabhängigen Lebensmittelpunkt dazulegen, nicht nachgekommen. Überdies hätten Abklärungen der ASU ergeben, dass er sich nie bei der Schweizer Botschaft in G.________ (Ausland) als Auslandschweizer angemeldet habe. F. Am 14. Juli 2017 hat sich der Rekurrent vernehmen lassen. Er hält daran fest, dass der Steuerverwaltung der Nachweis einer Wohnsitznahme in der Schweiz bzw. in C.________ nicht gelungen sei. Auf die weiteren Ausführungen wird, sofern entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. G. Die ESTV hat sich nicht vernehmen lassen.