Zudem hätten erhebliche Zweifel bestanden, ob sich der Rekurrent tatsächlich im Ausland aufgehalten habe. Da bei verheirateten Personen davon ausgegangen werde, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz am Familienort befände, müsse der Rekurrent den Gegenbeweis erbringen. Ein solcher liege nicht vor. Insofern hält die Steuerverwaltung weiter fest, dass das Verfahren rasch zu Gunsten des Rekurrenten erledigt werden könnte, wenn er die entsprechenden Nachweise liefern würde. Der Rekurrent sei seiner Pflicht, einen von seiner Ehefrau selbstständigen und unabhängigen Lebensmittelpunkt dazulegen, nicht nachgekommen.