Weiter hält er im Wesentlichen fest, dass er in den Jahren 2008 bis 2010 einen von seiner Ehefrau getrennten Wohnsitz aufgewiesen habe. Als die Steuerverwaltung ihn und seine Ehefrau im Jahr 2008 gleichwohl gemeinsam veranlagt hätten, sei die dagegen erhobene Einsprache gutgeheissen worden. Die Steuerverwaltung habe damals bestätigt, dass keine gemeinsame Veranlagung erfolge. Sodann sei die Steuerverwaltung für steuerbegründende Tatsachen beweisbelastet. Dazu führe sie lediglich aus, dass der Verdacht bestanden habe, dass er im Kanton Bern seinen steuerrechtlichen Wohnsitz habe. Worauf dieser Verdacht beruhe, werde jedoch nicht ausgeführt.