D. Mit Schreiben vom 18. April 2017 hat der Rekurrent bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und sinngemäss Beschwerde gegen den Einspracheentscheid erhoben. Vorab rügt er den Umstand, dass die gleiche Person bei der Steuerverwaltung sowohl über die Wohnsitzverfügung als auch über den Einspracheentscheid entschieden habe. Damit werde die Einsprache nicht von einer unabhängigen Stelle geprüft und somit ein kostenpflichtiges Verfahren bei der Steuerrekurskommission aufgezwungen. Weiter hält er im Wesentlichen fest, dass er in den Jahren 2008 bis 2010 einen von seiner Ehefrau getrennten Wohnsitz aufgewiesen habe.