So sei es dem Rekurrenten durchaus zuzumuten, seine Kreditkaren- bzw. Debitkartenauszüge der letzten sechs Jahre einzuverlangen und damit nachzuweisen, dass er sich kaum in der Schweiz aufgehalten habe. Auch der Nachweis einer bestehenden unbeschränkten Steuerpflicht an einem anderen Ort oder einer entsprechenden Niederlassungsbewilligung wären weitere Möglichkeiten, den Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort glaubhaft zu machen. Der Rekurrent lege seiner Einsprache nicht einen einzigen Beleg bei, sondern begnüge sich mit Behauptungen. Jedenfalls sei ein Wohnsitz im Ausland nicht aktenkundig.