-2- Person den Gegenbeweis zu erbringen habe. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der einen Lebensmittelpunkt begründende Aufenthalt Spuren hinterlasse, welche auch sechs Jahre später noch nachgewiesen werden könnten. So sei es dem Rekurrenten durchaus zuzumuten, seine Kreditkaren- bzw. Debitkartenauszüge der letzten sechs Jahre einzuverlangen und damit nachzuweisen, dass er sich kaum in der Schweiz aufgehalten habe.