C. Am 21. März 2017 wies die Steuerverwaltung die Einsprache des Rekurrenten ab. Zur Begründung brachte sie vor, dass Ehegatten in ungetrennter Ehe grundsätzlich ein gemeinsames Steuerdomizil hätten, welches sich i.d.R. in jenem Kanton befände, in welchem sich die Familie aufhalte. Dass sich der steuerliche Wohnsitz von Ehegatten am Familienort befände, dürfe bei der Beweiswürdigung als natürliche Vermutung gelten, für welche die steuerpflichtige