Dies sei nicht akzeptabel. Zudem sei dem Familienort nicht mehr das gleiche Gewicht zuzuordnen, wie dies früher einmal der Fall gewesen sei. Dass er zwei oder drei Mal pro Jahr bei seiner Familie gewesen sei, vermöge einen Wohnsitz in C.________ noch nicht zu begründen. Er könne sich als EU-Bürger frei im EU-Raum bewegen und sein Wohnsitz in G.________ (Ausland) sei aktenkundig und vom Gericht des Kantons E.________ akzeptiert worden.